Zu dieser Mini-Reform kam es nicht, weil deutsche Politikerinnen und Politiker eingesehen hätten, dass die gesetzlichen Regelungen hinter der gelebten Realität zurück bleiben oder dass diese menschenrechtswidrige Auswirkungen hätten. Noch nicht einmal das Bundesverfassungsgericht war zu einer solchen Feststellung in der Lage.
Nachdem am 29.01.2003 eben dieses höchste Verfassungsgericht unseres Staatswesens noch meinte, dass die Entrechtung nicht ehelicher Väter immer noch verfassungskonform sei, wurden sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für ihre Sichtweise abgestraft und mussten 2010 entscheiden, dass sie sich sieben Jahre zuvor geirrt hatten.
Sie gaben dem Gesetzgeber auf, eine neue Regelung zu schaffen, die die menschenrechtswidrigen Folgen der alten Regelung beseitigte. Und weil sie wohl ahnten, dass sich der Gesetzgeber damit schwer tun würde und mit der zeitnahen Erledigung dieser Aufgabe überfordert sein könnte, teilten sie der erstaunten Richterschaft mit, dass diese schon mal auch ohne eine gesetzliche Regelung drauf los entscheiden könne.
Ein Jahr später hatte die Politik aufgegeben, eine Regelung zu finden, und sie beobachtete die Richterschaft, wie diese eine neue Entscheidungspraxis finden würde, um daraus Hinweise für ihre weitere Ausrichtung entnehmen zu können.
So kam es schließlich zu einem Gesetzentwurf.
Darin wird der nicht eheliche Vater bei jeder Mutter, die den Drang verspürt, ihre Rechtslage zu stärken, genötigt, in einem konfrontativen Rechtsstreit die kommunikative Übereinstimmung mit der Mutter einzuklagen. Der deutsche Gesetzgeber sieht in dieser Regelung keinen Widerspruch, während jedem Bürger mit gesundem Menschenverstand das Paradoxe an einer solchen gesetzlichen Regelung evident ist.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum jede deutsche Mutter als a priori erziehungsgeeignet gilt, ein deutscher nicht ehelicher Vater aber immer geprüft werden muss, ob er eventuell erziehungsfähig sein könnte.
Die darin liegende diskriminierende Absicht wird Deutschland wieder vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bringen.
PM zur Sorgerechtsreform vom 01.02.2013
Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern
Autor: FJK - Veröffentlicht 01.02.2013 15:10
Nach jahrelangen Lähmungserscheinungen der politisch Verantwortlichen in Berlin und vorhergehender Falscheinschätzung durch das Bundesverfassungsgericht verdient diese Reform ihren Namen nicht, denn sie bleibt weit hinter den Regelungen zurück, die in vielen unserer europäischen Nachbarländer bereits gängige Praxis sind. Dort erhalten Väter mit der Anerkennung ihrer Vaterschaft zugleich ein Mitspracherecht in Sorgerechtsfragen.
In Deutschland werden Väter – sofern die Mutter nicht einwilligt – dieses Mitspracherecht weiterhin einklagen müssen. Aufgrund einer Fristenregelung bleiben sie dabei innerhalb von 6 Wochen nach der Geburt ihres Kindes von wichtigen Mitentscheidungen ausgeschlossen, wie z.B. der Namensgebung, einer möglichen Beschneidung oder Taufe, der Kinderbetreuung, dem Wohnort des Kindes und bei medizinischen Eingriffen wie Impfung und Operation ihres Kindes. Konkret muss z.B. damit gerechnet werden, dass in Zukunft mütterzentrierte Beratung nicht ehelichen Müttern empfiehlt, innerhalb dieser 6 Wochen mit dem Kind möglichst weit weg zu ziehen, um damit die alleinige Bindung des Kindes an sie als Mutter zu zementieren.
In Deutschland werden Väter – sofern die Mutter nicht einwilligt – dieses Mitspracherecht weiterhin einklagen müssen. Aufgrund einer Fristenregelung bleiben sie dabei innerhalb von 6 Wochen nach der Geburt ihres Kindes von wichtigen Mitentscheidungen ausgeschlossen, wie z.B. der Namensgebung, einer möglichen Beschneidung oder Taufe, der Kinderbetreuung, dem Wohnort des Kindes und bei medizinischen Eingriffen wie Impfung und Operation ihres Kindes. Konkret muss z.B. damit gerechnet werden, dass in Zukunft mütterzentrierte Beratung nicht ehelichen Müttern empfiehlt, innerhalb dieser 6 Wochen mit dem Kind möglichst weit weg zu ziehen, um damit die alleinige Bindung des Kindes an sie als Mutter zu zementieren.