Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention im Rahmen von Familienrechtsverfahren sollen als Straftatbestände ins Strafrecht aufgenommen und verfolgt werden. Dies soll insbesondere für das Recht des Kindes auf persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte mit beiden Elternteilen und deren gemeinsame elterliche Verantwortung im Regelfall gelten (siehe UN-Kinderrechtskonvention Artikel 9 und Artikel 18).
Kinderschutz
Erweiterung der politischen Forderungen
Verstöße gegen den Kinderschutz müssen strafrechtliche Konsequenzen haben
Autor: FJK - Veröffentlicht 01.10.2012 00:00
Die Schutzbedürftigkeit von Kindern sollte vom Gesetzgeber angemessener berücksichtigt werden, um in der Rechtsprechung einen effektiven Schutz von Kindern zu ermöglichen.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Kinderrechte sollten als Grundrechte im Grundgesetz verankert werden.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Kinderrechte sollten als Grundrechte im Grundgesetz verankert werden.