Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention im Rahmen von Familienrechtsverfahren sollen als Straftatbestände ins Strafrecht aufgenommen und verfolgt werden. Dies soll insbesondere für das Recht des Kindes auf persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte mit beiden Elternteilen und deren gemeinsame elterliche Verantwortung im Regelfall gelten (siehe UN-Kinderrechtskonvention Artikel 9 und Artikel 18).