Kommentar von Franzjörg

Ich persönlich gestehe jedem das Recht zu, sein Leben zu beenden.
Ich gestehe niemals jemandem das Recht zu, das Leben eines anderen Menschen zu beenden – und schon gar nicht das Leben eines Kindes.

Ich bin nicht so fanatisch religiös, dass ich einen Suizid verteufle. Ein „erweiterter“ Suizid ist aber für mich durch nichts ent-schuldbar.
Die Schuld wird für den/die Täter/in bestehen bleiben.

Und es ist durchaus erlaubt, weiter gehend darüber nachzudenken.

Als klar wurde, dass die meisten Kinder durch ihre Mütter sterben, hat man politisch versucht, dieses schändliche Dilemma durch Maßnahmen aus der Welt zu schaffen:
Es wurden „Babyklappen“ aufgestellt, in denen frau ihr Kind entsorgen konnte.
Als auch das nicht nennenswert half, hat man über die anonyme Geburt nachgedacht.
Man muss sich das vergegenwärtigen:
Eine Mutter kann einfach sagen: „April, April, das war nur ein Versehen“ und kann ihre Mutterschaft einfach ablegen – ohne jede weitere Konsequenz.
Eine Möglichkeit, über die für Väter niemals nachgedacht werden würde.
Und trotzdem findet man Babyleichen in Blumentöpfen, im Müll oder in der Kühltruhe.

So wie ein Vater im Rahmen eines sogenannten „erweiterten Suizides“ ein Kindesmörder ist, sind diese Mütter ebenfalls Kindesmörderinnen.

Und ich möchte im Rahmen der Gleichstellungsmaßnahmen von unserer Gesellschaft erwarten dürfen, dass sie, wenn sie feststellt, dass erweiterte Suizide auch Handlungen von Vätern im Rahmen einer Trennung sind, dass diese Gesellschaft genau so wie bei den Müttern proaktiv vorsorgt.

Eine adäquate gesellschaftspolitische Maßnahme wäre, im Rahmen von Trennungsauseinandersetzungen das Gemeinsame Sorgerecht und die Doppelresidenz des Kindes bei beiden Eltern gleichermaßen möglich zu machen.
Ich bin sicher, das würde in Bezug auf erweiterte Suizide von Vätern bedeutend mehr helfen als jede proaktive Babyklappe bei Kindesmörderinnen.

Das geht inzwischen prima, wie ein Richter in einem von mir betreuten Fall erst kürzlich entschied:

„Die Eltern werden verpflichtet, (im Interesse des Kindes) die Gemeinsame Sorge weiter auszuüben.“

Und das bei konkurrierenden Alleinsorgeanträgen.

Na also, geht doch!