Kommentar von Franzjörg Krieg
Wer rechnen kann, stellt fest, dass der Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn geschah, als der Sohn 20 Jahre alt war.
Anzunehmen ist, dass der Vater bis zu diesem Zeitpunkt oder auch länger Unterhalt bezahlte und dafür von seinem Sohn vielleicht außer Abfälligkeiten wie „Mein Vater ist ein Arschloch“ nichts zu hören bekam.
Die Mutter könnte – wie wir das in Tausenden von Fällen kennen – ihrem Sohn allein Abzockermentalität als vorrangige Tugend beigebracht haben und die Intelligenz des Sohnes hat nicht ausgereicht, die eigene Abzockerhaltung zu hinterfragen. Den eigenen Vater als Arbeitssklaven zu missbrauchen war durchaus legal und wurde von keiner Instanz in dieser Gesellschaft missbilligt.
Wen wundert es, wenn der Vater seinen Sohn dafür enterbt?
Nehmen wir an, dieser Sohn hat danach selbstverständlich seinen Pflichtteil eingesteckt und jede Verantwortung für seinen Vater von sich gewiesen.
Die gesellschaftliche Mentalität unterstützt eine solche Haltung.
Unsere obersten Richter sehen das aber (noch) anders.
Immer wieder kommen junge entsorgte Väter zu mir und klagen ihr Leid. Ich frage sie dann nach ihrer eigenen Vita. Und hin und wieder muss ich von jungen entsorgten Vätern erfahren, dass sie im Alter ab 14 Jahren den schmerzlichsten Beitrag in der Entsorgung des eigenen Vaters darstellten. Und ich muss ihnen erklären, dass es durchaus folgerichtig ist, wenn ihr eigenes Kind an ihnen diesen Missbrauch weiter ausübt. Erst wenn sie das verstanden haben, sind sie dafür zu öffnen, was danach als proaktive Maßnahme kommen könnte.
Und Mädchen lernen von ihren Müttern die egomane Nummer der Väterentsorgung kennen, spielen das böse Spiel mit und übernehmen dies als subjektiv erfolgreiches Konzept in ihre eigene Vita als Mutter. Nichts vererbt sich so effektiv wie Väterentsorgung.
Wer erkennt dies als ethisch obermieses Verhalten?
Die Eltern – in diesem Fall die Mütter als Alleinerziehende und Verfügungsgewaltinhaberinnen über die Kinder – versagen auf der ganzen Linie.
Die Schule weicht dem Thema aus. Es gibt wohl zu viele sogenannte „Alleinerziehende“ unter den Lehrerinnen.
Tja, und da wäre dann noch das BGB.
§ 1601
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(Und das funktioniert in beide Richtungen…)
§ 1611
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte …., hat er …. sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen …. schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(Ist die hartnäckige Ablehnung eines Kindes im Erwachsenenalter einem Elternteil gegenüber keine schwere Verfehlung und nicht grob unbillig?)
§ 1618a
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Das BGB enthält schon klare Angaben zum ethisch richtigen Verhalten.
Wir brauchen Richter, die dies erkennen und der egomanen Schlampigkeit und Ignoranz klare Signale entgegen setzen.
Und dann noch ein Hinweis an Väter (oder Mütter), die ein Erbe lieber für einen ehrgeizigen Zweck zur Verfügung stellen, der dazu beiträgt, dass solche Schicksale wie das ihre als entsorgtes Elternteil weniger die Realität beherrschen, als dieses Erbe Kindern nachzuwerfen, deren Intelligenz eben nicht ausreichte, um ihre Ignoranz zu überwinden:
Wir haben solche ehrgeizigen Pläne.
BGH-Entscheidung zu Elternunterhalt
Kinder müssen trotz Kontaktabbruchs Heimkosten für Eltern zahlen
Autor: FJK - Veröffentlicht 13.02.2014 10:19
40 Jahre hatten Vater und Sohn kaum Kontakt. Trotzdem muss ein heute 60-jähriger Pensionär für die Heimkosten seines Vaters in Höhe von 9022,75 Euro aufkommen. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Folgen.
Erwachsene Kinder müssen auch dann für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Die Richter gaben damit der Stadt Bremen recht.
Diese hatte von einem Beamten die Zahlung von 9022,57 Euro Heimkosten für dessen vor zwei Jahren gestorbenen Vater verlangt. Der Sohn wollte die Summe nicht zahlen. Der Grund: Der Vater hatte vor vier Jahrzehnten den Kontakt zu ihm abgebrochen, sämtliche Annäherungsversuche abgewiesen und den Sohn später bis auf den Pflichtteil enterbt. Der Anspruch auf Elternunterhalt sei dennoch nicht verwirkt, entschieden die Richter.
Weiter auf
http://www.sueddeutsche.de/leben/bgh-entscheidung-zu-heimkosten-entfremdeter-sohn-muss-fuer-heimkosten-des-vaters-aufkommen-1.1886293
Erwachsene Kinder müssen auch dann für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Die Richter gaben damit der Stadt Bremen recht.
Diese hatte von einem Beamten die Zahlung von 9022,57 Euro Heimkosten für dessen vor zwei Jahren gestorbenen Vater verlangt. Der Sohn wollte die Summe nicht zahlen. Der Grund: Der Vater hatte vor vier Jahrzehnten den Kontakt zu ihm abgebrochen, sämtliche Annäherungsversuche abgewiesen und den Sohn später bis auf den Pflichtteil enterbt. Der Anspruch auf Elternunterhalt sei dennoch nicht verwirkt, entschieden die Richter.
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