Voraussetzungen

SGB X §13
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

FamFG §12
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Bisherige Praxis des VAfK Karlsruhe

Seit vielen Jahren begleiten wir Betroffene etwa 50 Mal jährlich hauptsächlich bei den Familiengerichten, aber auch beim Jugendamt oder sonstigen Gesprächen bei Ämtern und Behörden.

Neue Bestimmungen

Nach der Durchführung von Seminaren zur Beratungs- und Beistandspraxis und der Organisation einer umfangreichen Seminarserie als Ausbildung zum Verfahrensbeistand haben wir Standards formuliert, denen wir die von uns benannten Berater und Beistände unterwerfen.
Diese Standards betreffen Ausbildung, Befähigung und Supervision.

Ausgehend von diesen Bestimmungen haben wir unsere Berater und Beistände benannt.

Natürlich kann jedes Mitglied als Berater oder Beistand auftreten und kann sagen, dass es sowohl Mitglied im VAfK ist, als auch, dass es als Berater oder Beistand tätig ist.
Personen, die aber als „Berater oder Beistand des VAfK Karlsruhe“ auftreten, müssen bei uns als solche gelistet sein.

Gerichte oder Ämter können bei uns erfragen, ob eine bestimmte Person von uns als Berater oder Beistand benannt wurde und unseren Qualitätsanforderungen entspricht.