Damit wird eine 2,5-jährige Heimunterbringung eines Kindes beendet.
Dass das Kind nicht zur Mutter, sondern zum Vater wollte, hat die Sache natürlich nicht einfacher gemacht. Und die Zeit zwischen Verhandlungstermin und Beschluss zeigt ebenfalls, dass nichts klar und eindeutig war.
Für mich ist das die dritte Heimkarriere, bei deren Verhinderung bzw. Beendigung ich beteiligt sein konnte.
Die erste Beendigung des Heimaufenthaltes eines Kindes war ebenfalls dadurch geprägt, dass das Kind zum Vater wollte. Ich plädierte dafür, dass eine Familienhilfe für den Vater weitaus angemessener wäre als eine dauerhafte Unterbringung im Heim.
Beteiligt war noch eine Rechtsanwältin, die das Kind im Heim interviewte und mit einem Protokoll dieses Gespräches den Ausschlag gab, der die länger eingefädelte Anstrengung in Richtung Beendigung des Heimaufenthaltes zum Kippen brachte.
Beim zweiten Mal war es eine geplante Heimeinweisung. Alles stand schon fest: Der Platz in der Einrichtung und die Dauer von mindestens zwei Jahren.
Ich erreichte, dass die Eltern ENDLICH gemeinsam auftraten und durch ihren Konsens dem Jugendamt die Eingreiflegitimation nahmen.
Jetzt – im dritten Fall – war ich das erste Mal am 12.03.2014 mit dem Vater bei einem Hilfeplangespräch im Heim. Seither läuft unsere Anstrengung.
Auch in diesem Fall war ein Anwalt beteiligt, der den juristischen Teil übernahm, während ich für das Coaching zuständig war.
Ein vierter Fall läuft aktuell noch.
Vier Kinder waren im Heim. Das erste ist zurück bei den Eltern.
Jetzt gehen wir die Rückführung des zweiten Kindes an.
Insgesamt kann ich feststellen, dass bei der Beendigung einer Heimkarriere mindestens zwei Faktoren zusammen kommen müssen:
- Ein engagierte anwaltliche Vertretung - auch auf VKH-Basis
- und ein intensives Coaching, das den Eltern – bzw. mindestens einem Elternteil – ein angemessenes Verhalten antrainiert.
Das alles funktioniert nicht von heute auf morgen und muss gründlich verfolgt werden.
Aber – es lohnt sich!
Schicksalswende
Autor: FJK - Veröffentlicht 22.05.2015 18:57
Auf eine Verhandlung am 16.03.2015 kam mit Datum vom 21.05.2015 endlich die herbeigesehnte Entscheidung:
1. Die in Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 06.11.2012 getroffene kindesschutzrechtliche Maßnahme - Entziehung des Sorgerechts beider Eltern für ihren Sohn unter Anordnung von Vormundschaft - wird aufgehoben.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind wird dem Vater übertragen.
1. Die in Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 06.11.2012 getroffene kindesschutzrechtliche Maßnahme - Entziehung des Sorgerechts beider Eltern für ihren Sohn unter Anordnung von Vormundschaft - wird aufgehoben.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind wird dem Vater übertragen.